Informationen
Soll ein Grundstück geteilt werden, dann unterliegt diese Teilung gemäß § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordung (TBO).
Dieser Grundteilungsbewilligung kann der Bürgermeister nur dann zustimmen, wenn der Antrag mit einer Vermessungsurkunde eines Zivilgeometers belegt werden kann. Diese Grundteilungsbewilligung tritt gemäß § 14 Abs. 2 TBO außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres beim Bezirksgericht beantragt wird. Nach Rechtskraft dieses Bescheides erfolgt die grundbücherliche Durchführung.
Kontakt
Sabine Hölbling
Bau- und Feuerpolizei
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Simone Reiter
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